Braucht auch eine kleine WEG einen Verwaltungsbeirat?
Lassen wir die Gegenfrage zu: Warum sollte eine kleine WEG darauf verzichten?
Nach § 29 Abs. 2 WEG unterstützt und überwacht er den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Konkret heißt das vor allem: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen, bevor die Eigentümerversammlung darüber beschließt, vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Wie groß sollte der Beirat sein?
Die Gemeinschaft kann die Größe des Beirats selbst bestimmen.
Für eine kleine WEG kann deshalb bereits ein Verwaltungsbeirat aus einer Person ausreichen.
Besteht der Beirat aus mindestens zwei Personen, sollte die Zusammenarbeit geregelt sein. Eine Geschäftsordnung kann helfen, unnötige Abstimmungen und Unklarheiten zu vermeiden:
• Aufgabenverteilung innerhalb des Beirats
• Abstimmung und Entscheidungsfindung
• Dokumentation von Abstimmungen und Ergebnissen
• Vertretung bei Abwesenheit
Haftung: Wer den Beirat unentgeltlich ausübt, haftet nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Antwort auf die Eingangsfrage: Ja, auch eine kleine WEG profitiert von einem Verwaltungsbeirat. Die Größe des Beirats ist flexibel, die Aufgabe nicht.
Mehr zum Thema Zusammenarbeit auch in meinem Buch „Digitalisierung in der Immobilienverwaltung – Technologie trifft Kommunikation“, Haufe-Verlag
Angela Hartmann
kontakt@kiverimo.de
#WEG #Verwaltungsbeirat #Wohnungseigentum #Hausverwaltung #kiverimo #kleineWEG
Lassen wir die Gegenfrage zu: Warum sollte eine kleine WEG darauf verzichten?
Nach § 29 Abs. 2 WEG unterstützt und überwacht er den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Konkret heißt das vor allem: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen, bevor die Eigentümerversammlung darüber beschließt, vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Wie groß sollte der Beirat sein?
Die Gemeinschaft kann die Größe des Beirats selbst bestimmen.
Für eine kleine WEG kann deshalb bereits ein Verwaltungsbeirat aus einer Person ausreichen.
Besteht der Beirat aus mindestens zwei Personen, sollte die Zusammenarbeit geregelt sein. Eine Geschäftsordnung kann helfen, unnötige Abstimmungen und Unklarheiten zu vermeiden:
• Aufgabenverteilung innerhalb des Beirats
• Abstimmung und Entscheidungsfindung
• Dokumentation von Abstimmungen und Ergebnissen
• Vertretung bei Abwesenheit
Haftung: Wer den Beirat unentgeltlich ausübt, haftet nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Antwort auf die Eingangsfrage: Ja, auch eine kleine WEG profitiert von einem Verwaltungsbeirat. Die Größe des Beirats ist flexibel, die Aufgabe nicht.
Mehr zum Thema Zusammenarbeit auch in meinem Buch „Digitalisierung in der Immobilienverwaltung – Technologie trifft Kommunikation“, Haufe-Verlag
Angela Hartmann
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