Unser heutiger Beitrag dreht sich um eine neue Entscheidung des BGH, in der es um folgende Fragen geht: ❓Wann ist eine Teilanfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung von Nachschüssen zulässig? Darf eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage in der Einzelabrechnung anteilig als Kostenposition umgelegt werden?
🔎 Hintergrund
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme beschließt, kann und muss gleichzeitig festgelegt werden, wie die Kosten der Maßnahme finanziert werden soll, also z.B. aus dem laufenden Haushalt, durch die Erhebung einer Sonderumlage oder durch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage. Während eine Sonderumlage und die laufenden Kosten aus dem Haushalt anteilig auf alle Eigentümer in der Jahresabrechnung anteilig umgelegt werden, musste sich der BGH mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob auch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage als Kostenposition in der Jahresabrechnung umgelegt werden darf.
📌 Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erfolgte, vereinfacht dargestellt, ebenfalls eine Entnahme in Höhe von 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter behandelte diese Entnahme aus der Erhaltungsrücklage in Höhe von 10.000 € in der Jahresabrechnung als Kostenposition und hat alle Wohnungseigentümer mit diesen Kosten anteilig in den Einzelabrechnungen belastet.
Damit waren einige Eigentümer nicht einverstanden und haben den Beschluss über die Genehmigung der Nachschüsse teilweise – auf diese Kostenposition beschränkt – angefochten.
➡️ Wie der BGH diesen Fall entschieden hat, welche Folgen sich daraus für künftige Abrechnungen ergeben und warum die Teilanfechtung hier zulässig war, lesen Sie in unserem vollständigen Beitrag auf der Website: 🔗 https://immo.ly/0s7
🔎 Hintergrund
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme beschließt, kann und muss gleichzeitig festgelegt werden, wie die Kosten der Maßnahme finanziert werden soll, also z.B. aus dem laufenden Haushalt, durch die Erhebung einer Sonderumlage oder durch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage. Während eine Sonderumlage und die laufenden Kosten aus dem Haushalt anteilig auf alle Eigentümer in der Jahresabrechnung anteilig umgelegt werden, musste sich der BGH mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob auch eine Entnahme aus der Erhaltungsrücklage als Kostenposition in der Jahresabrechnung umgelegt werden darf.
📌 Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erfolgte, vereinfacht dargestellt, ebenfalls eine Entnahme in Höhe von 10.000 € aus der Erhaltungsrücklage. Der Verwalter behandelte diese Entnahme aus der Erhaltungsrücklage in Höhe von 10.000 € in der Jahresabrechnung als Kostenposition und hat alle Wohnungseigentümer mit diesen Kosten anteilig in den Einzelabrechnungen belastet.
Damit waren einige Eigentümer nicht einverstanden und haben den Beschluss über die Genehmigung der Nachschüsse teilweise – auf diese Kostenposition beschränkt – angefochten.
➡️ Wie der BGH diesen Fall entschieden hat, welche Folgen sich daraus für künftige Abrechnungen ergeben und warum die Teilanfechtung hier zulässig war, lesen Sie in unserem vollständigen Beitrag auf der Website: 🔗 https://immo.ly/0s7