Sie als Betreiber von Aufzugsanlagen oder Fahrtreppen müssen gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und §4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) dafür sorgen, dass keine Gefahr von diesen als überwachungsbedürftig eingestuften Anlage ausgeht. Um rechtzeitig die Sicherheit und Zuverlässigkeit Ihrer Anlagen zu gewährleisten, hat eine sogenannte Überprüfung nach dem „Stand der Technik“ in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Es werden an Ihrer Anlage potenzielle Gefährdungen ermittelt und entsprechende Maßnahmen aufgezeigt. Mit der zunehmenden Vernetzung von Aufzugsanlagen gewinnt auch das Thema Cybersicherheit an Bedeutung, da Software-Fehler oder Hacker-Angriffe Gefährdungen verursachen können. Seit 2023 fordert der Gesetzgeber diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, was zu bei vielen Betreibern zu einer notwendigen Aktualisierung dieser führen kann. Alle Arbeitgeber oder gleichgestellte Personen (= Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen), die nach dem Arbeitsschutzgesetz als solche bestimmt sind, müssen für ihre Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Dies gilt auch für Betreiber von Aufzügen, die Wartungsarbeiten beauftragen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung der Aufzugsanlage durchzuführen und muss erneuert bzw. angepasst werden, wenn sich die Normen, die Verwendung oder das Umfeld ändern oder wenn die Aufzugsanlage technisch verändert wurde, beispielsweise nach einer Modernisierung.
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