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Lernfabrik
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#Gutzuwissen #RechtEinfach
Wer übernimmt eigentlich die Erstellung der #Jahresabrechnung – der alte oder der neue Verwalter? 🤔
Das betrifft jede Eigentümergemeinschaft, bei einem Wechsel der Hausverwaltung. Der #BGH klare Regeln aufgestellt.

🔍 Was war der Sachverhalt?
In einer #WEG wechselte die Verwalterin zum Jahresende: Der Vertrag lief bis zum 31.12.2022, die neue Verwalterin übernahm das Amt ab 01.01.2023. Die Gemeinschaft forderte von der bisherigen Verwalterin die Erstellung der Hausgeldabrechnung für 2022 – diese lehnte ab, da sie zum Zeitpunkt der Abrechnungspflicht nicht mehr im Amt war.

📜 Entscheidung des BGH
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht erst am 1.1. des Folgejahres. Damit ist für das Jahr 2022 nicht die alte Verwalterin zuständig, sondern jene, die am 01.01.2023 als Verwalterin fungiert – also die neue Verwalterin.

Zur Begründung:
➡️ Durch die WEG‑Reform 2020 wurde die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum ausdrücklich auf die GdWE übertragen; der Verwalter wirkt nur als Organ der Gemeinschaft.
➡️ Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst nach nach Ablauf des Kalenderjahres – also ab dem 1. Januar.
➡️ Mit dem Ausscheiden des Verwalters endet seine Organstellung; eine “nachwirkende Organpflicht” besteht grundsätzlich nicht.
➡️ Eine Ausnahme: Im Verwaltervertrag kann ausdrücklich geregelt sein, dass der ausscheidende Verwalter dennoch die Abrechnung erstellt.

✅ Bedeutung & Empfehlungen
Für Eigentümergemeinschaften:
👉 Klare Ansprechpartner: Im Fall eines Wechsels wissen Sie nun, auf wen Sie sich bei fehlender Abrechnung konzentrieren sollten – den aktuellen Verwalter.
👉 Verträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Verwaltervertrag Regelungen enthält, falls der Alte die Abrechnung übernehmen soll.
👉 Übergabe: Eine saubere Übergabe der Unterlagen von Alt‑ zu Neumandat ist entscheidend.

Für Verwalter und Hausverwaltungen:
👉 Verantwortlichkeit: Wer am 1.1. tätig ist, trägt die Erstellungspflicht.
👉 Verwalterverträge: Sollten transparent regeln, wer genau für den Jahrgang zuständig ist – auch bei Amtsende.

Für Juristen und Fachleute:
▶️ Die Entscheidung zeigt, wie konsequent die Rechtsprechung die WEG‑Reform 2020 umsetzt: Nicht mehr der „einzelne Verwalter“ ist primär verantwortlich, sondern die Gemeinschaft – der Verwalter fungiert als Organ.
▶️ Vertragsklauseln sollten geprüft oder ergänzt werden: Wenn eine anderslautende Verpflichtung gewünscht ist, muss sie ausdrücklich vereinbart werden.

🧾 Fazit
Das Urteil bringt dringend notwendige Klarheit: Wenn zum Jahresende ein Verwalter wechselt, liegt die Pflicht zur Erstellung der Hausgeldabrechnung nicht beim bisherigen Verwalter – sondern beimjenigen, der am 1. Januar als Verwalter im Amt ist. Der bisherige Verwalter bleibt lediglich zur Rechenschaft über seine Amtszeit verpflichtet. Der neue Verwalter muss also – falls nichts anderes vertraglich geregelt wurde – die Abrechnung übernehmen.

Aktenzeichen: V ZR 206/24
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Ich bin seit den ersten Stunden bei der Immobilienmesse dabei – anfangs aus Neugier, inzwischen aus Überzeugung. Digitalisierung begeistert mich, und das neue Format macht Lust auf mehr. Spannend, wie sich die Messe entwickelt und wie man immer wieder neue Impulse bekommt und neue Menschen und bekannte Gesichter trifft. Ich freue mich auf die nächsten Schritte und darauf, mich dort virtuell mit vielen weiteren Besuchern zu treffen. Sehen wir uns dort?
Angela Hartmann
Angela Hartmann Geschäftsführerin Sayao GmbH
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Dirk Burgschweiger
Dirk Burgschweiger Geschäftsführender Gesellschafter FACILITYSERVICE OWL FSO GmbH
Die permanente Immobilienmesse ist ein super Marktplatz, um sich zu präsentieren, gesehen zu werden und neue Geschäfte anzubahnen. Die Sichtbarkeit der Immobilienmesse im Internet ist der Wahnsinn! Man merkt, dass es von langer Hand vorbereitet wurde und ist der neue Gamechanger in der Immobilienbranche! Unbedingt ein Besuch wert – und das Mitmachen lohnt!
Carsten Nessler
Carsten Nessler Baugutachter | Speaker | Autor ImmoWert Hessen

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𝗥𝗼𝗮𝗱𝘀𝗵𝗼𝘄 𝟮𝟬𝟮𝟱 – Innovation und Verantwortung gemeinsam gestalten! 🚗✨

Vier Städte, vier Termine – Friedrichshafen, Neu-Ulm, Leipzig und Stuttgart: Wir blicken voller Dankbarkeit und Stolz auf eine inspirierende Roadshow 2025 zurück. Gemeinsam mit unseren Partnern etg24 GmbH und ABM Technik + Service durften Sandra Mummert und Michael Butz Teil einer Veranstaltungsreihe sein, die nicht nur den Austausch und das Netzwerken in der Wohnungswirtschaft gefördert hat, sondern auch gesellschaftliches Engagement in den Mittelpunkt stellte. 🤝

Ein besonderes Anliegen war es uns, über die Branchengrenzen hinaus aktiv zu werden. Daher haben wir die Teilnahmegebühren an die örtlichen Tafeln gespendet und gemeinsam mit unseren Partnern auf insgesamt 9.000 Euro aufgestockt – ein starkes Zeichen dafür, dass Innovation und Verantwortung untrennbar miteinander verbunden sind! 🤗

Unser herzlicher Dank gilt allen Teilnehmenden, die durch ihren offenen Austausch und ihre Impulse die Roadshow bereichert haben. Ein großes Dankeschön auch an unsere Partner etg24 GmbH und ABM Technik + Service für die vertrauensvolle und engagierte Zusammenarbeit – es war uns eine Freude! 🤩

Mit vielen neuen Ideen und wertvollen Kontakten blicken wir motiviert in die Zukunft und freuen uns schon jetzt auf die Roadshow 2026. Denn gemeinsam bewegen wir mehr! 🫂

#Roadshow #BfWBank #Immobilienwirtschaft #Hausverwaltung #Netzwerken #Verantwortung #Innovation #etg24 #ABM #Weiterbildung
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Wer übernimmt eigentlich die Erstellung der #Jahresabrechnung – der alte oder der neue Verwalter? 🤔
Das betrifft jede Eigentümergemeinschaft, bei einem Wechsel der Hausverwaltung. Der #BGH klare Regeln aufgestellt.

🔍 Was war der Sachverhalt?
In einer #WEG wechselte die Verwalterin zum Jahresende: Der Vertrag lief bis zum 31.12.2022, die neue Verwalterin übernahm das Amt ab 01.01.2023. Die Gemeinschaft forderte von der bisherigen Verwalterin die Erstellung der Hausgeldabrechnung für 2022 – diese lehnte ab, da sie zum Zeitpunkt der Abrechnungspflicht nicht mehr im Amt war.

📜 Entscheidung des BGH
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht erst am 1.1. des Folgejahres. Damit ist für das Jahr 2022 nicht die alte Verwalterin zuständig, sondern jene, die am 01.01.2023 als Verwalterin fungiert – also die neue Verwalterin.

Zur Begründung:
➡️ Durch die WEG‑Reform 2020 wurde die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum ausdrücklich auf die GdWE übertragen; der Verwalter wirkt nur als Organ der Gemeinschaft.
➡️ Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst nach nach Ablauf des Kalenderjahres – also ab dem 1. Januar.
➡️ Mit dem Ausscheiden des Verwalters endet seine Organstellung; eine “nachwirkende Organpflicht” besteht grundsätzlich nicht.
➡️ Eine Ausnahme: Im Verwaltervertrag kann ausdrücklich geregelt sein, dass der ausscheidende Verwalter dennoch die Abrechnung erstellt.

✅ Bedeutung & Empfehlungen
Für Eigentümergemeinschaften:
👉 Klare Ansprechpartner: Im Fall eines Wechsels wissen Sie nun, auf wen Sie sich bei fehlender Abrechnung konzentrieren sollten – den aktuellen Verwalter.
👉 Verträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Verwaltervertrag Regelungen enthält, falls der Alte die Abrechnung übernehmen soll.
👉 Übergabe: Eine saubere Übergabe der Unterlagen von Alt‑ zu Neumandat ist entscheidend.

Für Verwalter und Hausverwaltungen:
👉 Verantwortlichkeit: Wer am 1.1. tätig ist, trägt die Erstellungspflicht.
👉 Verwalterverträge: Sollten transparent regeln, wer genau für den Jahrgang zuständig ist – auch bei Amtsende.

Für Juristen und Fachleute:
▶️ Die Entscheidung zeigt, wie konsequent die Rechtsprechung die WEG‑Reform 2020 umsetzt: Nicht mehr der „einzelne Verwalter“ ist primär verantwortlich, sondern die Gemeinschaft – der Verwalter fungiert als Organ.
▶️ Vertragsklauseln sollten geprüft oder ergänzt werden: Wenn eine anderslautende Verpflichtung gewünscht ist, muss sie ausdrücklich vereinbart werden.

🧾 Fazit
Das Urteil bringt dringend notwendige Klarheit: Wenn zum Jahresende ein Verwalter wechselt, liegt die Pflicht zur Erstellung der Hausgeldabrechnung nicht beim bisherigen Verwalter – sondern beimjenigen, der am 1. Januar als Verwalter im Amt ist. Der bisherige Verwalter bleibt lediglich zur Rechenschaft über seine Amtszeit verpflichtet. Der neue Verwalter muss also – falls nichts anderes vertraglich geregelt wurde – die Abrechnung übernehmen.

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