BGH räumt mit der Drei-Angebote-Regel auf.
Mit Urteil vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) hat der BGH klargestellt: Eine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" bei Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt es nicht. 🙅
Das beendet eine jahrzehntelange Praxis. Die Eigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, vorausgesetzt, die Informationsgrundlage ist hinreichend belastbar. Positive Vorerfahrungen mit einem Handwerker können dafür ausreichen.
Was das bedeutet: Auf eine sorgfältige Vorbereitung kann nicht verzichtet werden. Bei umfangreicheren Sanierungen kann die Einbindung eines Planers oder Sachverständigen dennoch sinnvoll sein. Ein Beschluss kann weiterhin angreifbar sein, wenn das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. 💰
Der Maßstab des BGH lautet: Reichen die im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Informationen aus der Perspektive eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung aus?
Wie handhaben Sie das in der Praxis?
Sind Sanierungsmaßnahmen beschlossen, stellt sich häufig auch die Frage der Finanzierung, insbesondere wenn die Rücklage nicht ausreicht. Unser WEG-Kredit bietet hierfür eine passgenaue Lösung, ohne individuelle Bonitätsprüfung der Eigentümer. 🤝
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