⚖️ Kennen Sie dieses BGH-Urteil aus dem November 2025 schon?
Ein Wohnungseigentümer verweigert die Zahlung des Hausgeldes mit dem Argument, seit Jahren keine Jahresabrechnung erhalten zu haben. Ein Fall, den viele Verwalterinnen und Verwalter kennen, insbesondere bei Übernahme von neuen Gemeinschaften.
Der BGH hat am 14. November 2025 klargestellt (V ZR 190/24): Ein Zurückbehaltungsrecht an den monatlichen Vorschüssen besteht nicht, auch dann nicht, wenn die Jahresabrechnung über Jahre ausgeblieben ist oder der Eigentümer bereits ein rechtskräftiges Urteil auf Erstellung der Abrechnung erwirkt hat.
Die Begründung: Vorschüsse sichern die Liquidität der Gemeinschaft. Würden einzelne Eigentümer sie als Druckmittel einbehalten, entstünden Versorgungsrisiken für alle.
☝️ Wichtige Unterscheidung: Das Urteil schließt das Zurückbehaltungsrecht aus, nicht die Aufrechnung. Hat ein Eigentümer eine anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung, kann diese aufgerechnet werden.
💬 Wie gehen Sie mit säumigen Hausgeldzahlern um? Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht?
Kein Rechtsrat. Bitte prüfen Sie Einzelfälle mit rechtlichem Beistand. Alle Angaben ohne Gewähr.
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