#Gutzuwissen #RechtEinfach Wer trägt die Kosten für anfängliche
#Mängel im Gemeinschaftseigentum? Diese wichtige Frage hat der
#Bundesgerichtshof nun (wieder) eindeutig beantwortet…
🔸 Kurzfassung des Urteils
▶️ Sachverhalt: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München waren von Beginn an Bauschäden an den Fenstern vorhanden. Die Gemeinschaftsordnung aus 2004 legte fest: Jeder Eigentümer trägt die Kosten für Fenster (Fensterstöcke, Rahmen, Scheiben) – obwohl diese zum Gemeinschaftseigentum gehören. 2021 beschloss die Gemeinschaft, diese Mängel zu beheben, und erhob eine Sonderumlage in Höhe von 875.000 € nach Miteigentumsanteilen – gegen den Willen einer betroffenen Eigentümerin. Diese hielt die Umlage für rechtswidrig. Die Sache ging letztlich zum BGH.
▶️ Entscheidung: Der BGH wies die Revision zurück: Die Klausel in der Gemeinschaftsordnung gilt auch für anfängliche Baumängel. „Instandsetzung“ muss weit ausgelegt werden – sie umfasst auch solche Mängel, die bereits beim Bau bestanden. Damit war die Umlage nach Miteigentumsanteilen zulässig.
🔸 Urteilsauszug:
1️⃣ Der klare Wortlaut der Gemeinschaftsordnung umfasst Instandsetzungen auch bei anfänglichen Mängeln.
2️⃣ Sinn und Zweck der Regelung ist eine effiziente und klare Kostenzuordnung – eine Prüfung, ob ein Mangel ursprünglich oder später entstand, ist nämlich schwierig.
3️⃣ Praktikabilität führt zu einer breiten Auslegung – viele Mängel zeigen sich erst später.
4️⃣ Selbst wenn Mängel nicht beeinflusst werden können – Nutzung kann sie verstärken. Eine klare Kostenzuordnung schafft Rechtssicherheit
🔸 Bedeutung – für wen ist das Urteil relevant? Was gilt es zu wissen?
👉 Eigentümer & Käufer: Achtet beim Kauf unbedingt auf die Gemeinschaftsordnung: Kostenklassen wie „Fenster“ können auch für anfängliche Mängel greifen.
👉 Verwalter: Achtet bei Umlagen streng auf die Formulierung der Gemeinschaftsordnung – Umlagen nach Miteigentumsanteilen sind zulässig, wenn eine entsprechende Regelung existiert.
👉 Jurist*innen: Das Urteil klärt, dass Instandsetzungsklauseln weit zu verstehen sind und auch anfängliche Mängel einschließen.
👉 Bauträger: Selbst Bau- bzw. Konstruktionsmängel, die von Beginn an bestehen, können später auf Eigentümer umgelegt werden – sofern die Regelung dies erlaubt.
Mehr dazu wie immer in der
Lernfabrik 🔸 Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23. Mai 2025, Az. V ZR 36/24