Der Vermieter stellt um: Nachtspeicheröfen raus, Wärmecontracting rein. Die Contractor-Kosten sollen über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. § 556 BGB scheint das zu erlauben.
Aber der BGH sieht das anders.
Die Frage, ob Contracting-Kosten umlagefähig sind, hängt davon ab, wer vorher die Wärme geliefert hat. Und genau hier liegt ein Unterschied, den viele Vermieter nicht auf dem Schirm haben.
Was das BGH-Urteil vom 21. Mai 2026 konkret bedeutet und welche Fälle betroffen sind, erklärt das aktuelle Urteil der Woche.
👉 𝗨𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹 𝗱𝗲𝗿 𝗪𝗼𝗰𝗵𝗲 – 𝗷𝗲𝘁𝘇𝘁 𝗮𝗻𝘀𝗲𝗵𝗲𝗻 auf
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