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Paukenschlag für Hausverwalter: BGH kippt jahrzehntelange Rechtsprechung zu Vergleichsangeboten!

Heute hat der Bundesgerichtshof die starre „3-Angebote-Regel“, die sich in den vergangenen Jahrzehnten in der Rechtsprechung zementiert hatte, offiziell einkassiert.

Mein Kollege Tobias Rösch und ich waren bei der Urteilsverkündung live in Karlsruhe dabei – und die Vorsitzende des V. Zivilsenats hat klar gemacht: Hier wurde heute neue Rechtsgeschichte geschrieben.

Was ab sofort klargestellt ist:

Aus dem Gesetz ergibt sich keine Pflicht zur Vorlage von drei Angeboten.

Eigentümergemeinschaften sind nicht zwingend verpflichtet, mehrere Angebote einzuholen.

ABER:
Der Verwalter hat nach wie vor die Eignung der Maßnahme und die Wirtschaftlichkeit detailliert zu prüfen.

Der Fall einer GdWE aus Wuppertal hat damit die bisherige Praxis der Amts- und Landgerichte ausgehebelt. Eine massive – und in Zeiten des Handwerkermangels längst überfällige – Erleichterung für unsere Branche!

Lesen Sie unseren Artikel und laden Sie sich das BGH-Urteil im Original hier herunter:

👉 https://immo.ly/71a

💬 Meine Frage an euch Kollegen: Wie bewertet ihr dieses Urteil? Eine große Erleichterung für die Praxis oder seht ihr dadurch neue Herausforderungen in den Eigentümerversammlungen? Schreibt es in die Kommentare! 👇

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