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Matthias Sykosch – CEO @ IMMOBILIENMESSE
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Aus gegebenem Anlass*: Wer Arbeiten an einem Gebäude beauftragt, muss über mögliche Gefahrstoffe informieren. Hierzu zählen insbesondere auch Asbest und Künstliche Mineralfasern (KMF). Bei Gebäuden aus dem Baujahr 1996, oder davor, muss zwingend dem Handwerker das Baujahr oder das Datum des Baubeginns mitgeteilt werden.

Wer durch das nicht-informieren das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet, macht sich strafbar!


*) Was war der gegebene Anlass? Aufgrund eines Wasserschadens in einem Mehrfamilienhaus trafen der Mitarbeiter der Leckageortung und ich aufeinander. Um den Wasserschaden lokalisieren zu können, nahm dieser kurzerhand ohne weitere Vorkehrungen seinen Multicutter um, durch herauslösen der Fugen, eine Fliese zu einem Installationsschacht zu entfernen.

Da das Gebäude aus dem Jahre 1990 ist, somit die Gefahr besteht, dass zum Beispiel im Fliesenkleber Asbest enthalten ist, intervenierte ich und sprach die Situation an.

Auf die Frage, ob denn er oder sein Arbeitgeber durch die Hausverwaltung (der Auftraggeber der Leckageortung) über das Baujahr des Gebäudes und auf mögliche asbesthaltige Produkte aufgeklärt worden wäre, antwortete er mit nein.

Meine folgende kurze Unterweisung zu möglichen Asbestprodukten und deren Vorkommen in Gebäuden, traf auf wohlwollende Resonanz. Nicht so die fehlende Information von Seiten der Hausverwaltung. Die Situation eskalierte kurz und heftig, über seinen Chef, zur beauftragenden Hausverwaltung - niemand dort kannte die Informationspflichten.


Ich würde ALLEN Eigentümern und Hausverwaltungen empfehlen bei Gebäuden mit einem Baujahr aus 1996 oder älter, zusätzlich zu den Angaben des Baujahres, grundsätzlich darauf hinweisen, dass baujahrestypisch Asbest verbaut sein kann! Ist das Objekt aus dem Jahre 2000, oder älter, würde ich den Hinweis auf KMF übermitteln.

Weitere Informationen zu Schadstoffen in Gebäuden sind auf meiner Webseite zu finden (Link im ersten Kommentar).

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